Förderverein Satzung

Hier finden Sie  Satzung des

Fördervereins der Realschule Durmersheim e.V.

 Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:

   sekretariat@realschule-durmersheim.de

                                 

Satzung          

Förderverein der Realschule Durmersheim e. V

§1        Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

„ Förderverein der Realschule Durmersheim e.V.“

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins ist in Durmersheim.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2       Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,

im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig; er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein hat den Zweck:

a) die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Schülern,

Fachleuten, dem Schulträger und den örtlichen Vereinen zu  unterstützen

b) das Schulleben durch materielle, organisatorische und ideelle Hilfe

zu fördern

c) schulische und außerschulische Projekte der Realschule   Durmersheim zu unterstützen.

 

§3       Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, mit dem das Mitglied die Satzung

des Vereins als verbindlich anerkennt, entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in

besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben alle

Rechte der Mitglieder, nicht aber deren Pflichten. Hierfür ist ein Beschluss

der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§4       Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind ab 14 Jahren stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt.

2. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.

3. Das Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange das Mitglied den fälligen Beitrag

nicht entrichtet hat.

 

§5       Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Er ist im 2. Quartal des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

3. Mitglieder können in begründeten Ausnahmefällen durch den Vorstand von

der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

 

§6       Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch schriftliche Austrittserklärung

2. durch Tod

3. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

Über den Ausschluss ist schriftlich Bescheid zu erteilen. Hiergegen kann binnen eines Monats Antrag auf Entscheidung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese entscheidet endgültig.

4. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden

a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

b. wegen unehrenhafter Handlungen

c. wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung nicht nachkommt,

d. wegen vereinsschädigendem Verhalten

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen

alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von

Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistung ist

ausgeschlossen.

Der Anspruch auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon

unberührt.

 

§7    Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§8    Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie

bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit

2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter und durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger Durmersheim einberufen.

Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung.

3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand

festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

Erscheinenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die

Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

5. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassierers

und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und kann dem Vorstand

insgesamt Entlastung.

6. Neben der Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt der

Mitgliederversammlung die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre,

die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die

Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung

und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich

den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die

Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand

genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben der

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur

durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen

werden. Die Absicht, eine Satzungsänderung vorzunehmen, muss in der

Tagesordnung angegeben sein.

8. Erreichen zwei oder mehr Kandidaten bei Wahlen Stimmengleichheit,

findet eine Stichwahl statt.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche

vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch verspätet

eingereichte Anträge zugelassen werden.

 

§9     Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

es das Interesse des Vereins erfordert oder

die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder

schriftlich gefordert wird.

2. Für die Durchführung gilt §8 entsprechend.

§10    Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich

wie folgt zusammen.

a) Vorsitzende/-r

b) Stellvertretende/-r Vorsitzende/-r

c) Kassierer/-in

d) Schriftführer/-in

e) drei Beisitzer/-innen

2. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

3. Die Amtsperiode jedes Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Geschäftsjahre.

Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden

eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger

kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu

wählen. Für die erste Amtsperiode des Vereins werden der Vorsitzende,

der Schriftführer und ein Beisitzer für die Dauer von drei Jahren gewählt.

4. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich

und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein

vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende

Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der erste Vorsitzende

verhindert ist oder ihn mit der Vertretung beauftragt hat.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die

Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins

zuständig, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung anderen

Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind.

6. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als

250,00 € belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.

7. Die Tätigkeit ist unentgeltlich. Nachgewiesene und erforderliche Ausgaben werden erstattet.

8. Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft

Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz. Er hat die

anderen Mitglieder des Vorstandes über die Vereinsangelegenheiten auf

dem Laufenden zu halten.

9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder,

darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

10. Die Schulleitung, der/ die Vorsitzende des Elternbeirates, der/ die

Sprecher der SMV sowie die Verbindungslehrer können, soweit sie nicht

ohnehin Vorstandsmitglieder sind, zu den Vorstandssitzungen eingeladen

werden, sofern geeignete Themen auf der Tagesordnung vorgesehen

sind.

11. Der Kassierer ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

Er hat jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung einen

Kassenbericht vorzutragen. Zuvor hat eine Prüfung der Kasse durch die

Kassenprüfer zu erfolgen.

12. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes bzw. über jede

Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere

Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem

Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.

13. Die Beisitzer können die Betreuung bestimmter Bereiche übernehmen.

 

§11  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der (außerordentlichen)

Mitgliederversammlung, wobei dazu ¾ der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die

Absicht der Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung angegeben sein.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende

und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen der Realschule Durmersheim zu, mit der Auflage, es

ausschließlich für schulische Zwecke der Realschule Durmersheim zu

verwenden.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein

aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit

verliert.

 

§12   Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rastatt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung

am 25.11.2014 beschlossen.

 

 

Durmersheim, den 25.11.2014

Der/-die Vorsitzende/-r und der/-die stellvertretende/-r Vorsitzende zeichnen wie folgt:

Vorsitzender Klaus Gültling        stellv. Vorsitzende Veronika Neunzig