Hier finden Sie Satzung des
Fördervereins der Realschule Durmersheim e.V.
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
sekretariat@realschule-durmersheim.de
Satzung
Förderverein der Realschule Durmersheim e. V
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„ Förderverein der Realschule Durmersheim e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist in Durmersheim.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein hat den Zweck:
a) die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Schülern,
Fachleuten, dem Schulträger und den örtlichen Vereinen zu unterstützen
b) das Schulleben durch materielle, organisatorische und ideelle Hilfe
zu fördern
c) schulische und außerschulische Projekte der Realschule Durmersheim zu unterstützen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, mit dem das Mitglied die Satzung
des Vereins als verbindlich anerkennt, entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben alle
Rechte der Mitglieder, nicht aber deren Pflichten. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich.
§4 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind ab 14 Jahren stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt.
2. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.
3. Das Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange das Mitglied den fälligen Beitrag
nicht entrichtet hat.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Er ist im 2. Quartal des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
3. Mitglieder können in begründeten Ausnahmefällen durch den Vorstand von
der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung
2. durch Tod
3. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
Über den Ausschluss ist schriftlich Bescheid zu erteilen. Hiergegen kann binnen eines Monats Antrag auf Entscheidung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese entscheidet endgültig.
4. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b. wegen unehrenhafter Handlungen
c. wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt,
d. wegen vereinsschädigendem Verhalten
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistung ist
ausgeschlossen.
Der Anspruch auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§7 Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie
bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger Durmersheim einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erscheinenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
5. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassierers
und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und kann dem Vorstand
insgesamt Entlastung.
6. Neben der Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt der
Mitgliederversammlung die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die
Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur
durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Die Absicht, eine Satzungsänderung vorzunehmen, muss in der
Tagesordnung angegeben sein.
8. Erreichen zwei oder mehr Kandidaten bei Wahlen Stimmengleichheit,
findet eine Stichwahl statt.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche
vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch verspätet
eingereichte Anträge zugelassen werden.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder
die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich gefordert wird.
2. Für die Durchführung gilt §8 entsprechend.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich
wie folgt zusammen.
a) Vorsitzende/-r
b) Stellvertretende/-r Vorsitzende/-r
c) Kassierer/-in
d) Schriftführer/-in
e) drei Beisitzer/-innen
2. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Die Amtsperiode jedes Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Geschäftsjahre.
Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger
kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu
wählen. Für die erste Amtsperiode des Vereins werden der Vorsitzende,
der Schriftführer und ein Beisitzer für die Dauer von drei Jahren gewählt.
4. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende
Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der erste Vorsitzende
verhindert ist oder ihn mit der Vertretung beauftragt hat.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung anderen
Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind.
6. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
250,00 € belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
7. Die Tätigkeit ist unentgeltlich. Nachgewiesene und erforderliche Ausgaben werden erstattet.
8. Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft
Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz. Er hat die
anderen Mitglieder des Vorstandes über die Vereinsangelegenheiten auf
dem Laufenden zu halten.
9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
10. Die Schulleitung, der/ die Vorsitzende des Elternbeirates, der/ die
Sprecher der SMV sowie die Verbindungslehrer können, soweit sie nicht
ohnehin Vorstandsmitglieder sind, zu den Vorstandssitzungen eingeladen
werden, sofern geeignete Themen auf der Tagesordnung vorgesehen
sind.
11. Der Kassierer ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Er hat jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Kassenbericht vorzutragen. Zuvor hat eine Prüfung der Kasse durch die
Kassenprüfer zu erfolgen.
12. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes bzw. über jede
Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere
Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem
Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.
13. Die Beisitzer können die Betreuung bestimmter Bereiche übernehmen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der (außerordentlichen)
Mitgliederversammlung, wobei dazu ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die
Absicht der Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung angegeben sein.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Realschule Durmersheim zu, mit der Auflage, es
ausschließlich für schulische Zwecke der Realschule Durmersheim zu
verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§12 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rastatt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung
am 25.11.2014 beschlossen.
Durmersheim, den 25.11.2014
Der/-die Vorsitzende/-r und der/-die stellvertretende/-r Vorsitzende zeichnen wie folgt:
Vorsitzender Klaus Gültling stellv. Vorsitzende Veronika Neunzig